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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1 Für alle Aufträge an die Omniprint GmbH, (Auftragnehmerin) gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung werden diese vom Kunden (Auftraggeber) als Vertragsbestandteil anerkannt.

1.2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind in jedem Falle unwirksam. Eines ausdrücklichen Zurückweisens durch die Auftragnehmerin bedarf es hierbei nicht.

1.3. Der Auftraggeber wird auch dann nicht von seinen Verpflichtungen entbunden, wenn die Rechnungsstellung oder Lieferung an einen Dritten erfolgt.

2. ANGEBOT, LIEFERFRISTEN, LIEFERUNG

Alle Angebote sind freibleibend.
Angaben über Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich zugesagt sind. Ihre Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang aller Arbeitsmaterialien des Auftraggebers voraus. Teillieferungen sind zulässig.

3. HAFTUNG

3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien fehlerfrei und für die auftragsgemäße Weiterverarbeitung geeignet sind und von diesen keine Gefahren für die Einrichtungen der Auftragnehmerin ausgehen können. Er hat weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass diese Arbeitsmaterialien frei von Rechten Dritter sind. Der Auftragnehmerin obliegt keine Kontrolle von Nutzungsrechten. Dem Auftraggeber obliegt es, der Auftragnehmerin keine Originale zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmerin werden ausschließlich Kopien zur Verfügung gestellt, es sei denn, etwas anderes sei ausdrücklich vereinbart. Sollten aus der Verletzung vorstehender Verpflichtungen Schäden resultieren, trägt sie ausschließlich der Auftraggeber. Alle Angaben der Auftragnehmerin über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der gelieferten Produkte, technische Beratung und Sonstiges erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr und befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen und verbindlichen Angaben zur Auftragserfüllung.

3.2. Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand (soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung) unverzüglich auf dessen Mangelfreiheit zu überprüfen. Im Falle der Versendung der Lieferung an Dritte hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass der Dritte vor Weiterverarbeitung eine sofortige Überprüfung der Lieferung auf deren Mangelfreiheit hin vornimmt. Schäden, die daraus entstehen, dass die Lieferung von dritter Seite ohne Überprüfung angenommen und weiterverarbeitet wird, trägt der Auftraggeber. Folgekosten, die durch eine mangelnde Überprüfung des Liefergegenstandes seitens des Auftraggebers entstehen, können nicht berücksichtigt werden.

3.3. Mangelrügen sind unverzüglich, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb von 14 Tagen, zu reklamieren. Spätere Mangelrügen sind ausgeschlossen. Mangelrügen sind auch ausgeschlossen, wenn eine Nachprüfung der beanstandeten Lieferung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht mehr möglich ist.

3.4. Die Auftragnehmerin hat im Gewährleistungsfalle zunächst das Recht der Nachbesserung. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, steht dem Auftraggeber das Recht der Wandlung oder Minderung zu.
Es kann bei einer Gesamtlieferung nur der Teil der Lieferung zur Gewährleistung beansprucht werden, der eindeutig einer Nachbesserung bedarf. Die Auftragnehmerin haftet bei Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten für von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachte und verschuldete Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

4. VERSAND

Der Versand des Liefergegenstandes und des gelieferten Arbeitsmaterials erfolgt ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Auftragnehmerin haftet insbesondere nicht für Pflichtverletzungen von auf Wunsch des Auftraggebers für den Transport eingeschalteten Dritten.
Der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin bleibt insoweit unberührt.

5. ZAHLUNG

5.1. Die Zahlung ist, sofern nicht anders vereinbart, bei Abholung in bar, ansonsten nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Abzüge sind nur zulässig, soweit ausdrücklich vereinbart.

5.2. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt der Einlösung bei der Bank der Auftragnehmerin angenommen.

5.3. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist die Auftragnehmerin – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Es können bei Zahlungsverzug sämtliche Forderungen fällig gestellt werden. Der Auftragnehmerin steht für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden, auch bedingten und befristeten Forderungen, ein Zurückbehaltungsrecht zu und zwar auch an vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien.

5.4. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit von der Auftragnehmerin bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen ist ausgeschlossen.

6. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

Erfüllungsort ist für beide Teile der Betriebssitz der Auftragnehmerin, sofern nichts anderes vereinbart ist. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche Freiburg im Breisgau.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

Von der Auftragnehmerin gelieferte Waren bleiben deren Eigentum, bis alle Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus der Geschäftsverbindung vollständig getilgt sind.

Stand: August 2008